Edgar Allan Poe: Wahr Gewordenes Kannibalen-Drama Auf Hoher See
und ich sollte sie in der Hand halten…« Nachdem die ersten beiden gezogen hatten, blieben nur noch Parker sowie Ich-Erzähler Pym übrig; »Mit einem Male wurde eins der beiden Lose schnell aus meiner Hand gezogen. Die Entscheidung war gefallen, doch wusste ich noch nicht, ob für oder gegen mich. Keiner von uns sprach, und ich wagte es nicht, mich selbst zu überzeugen. Endlich nahm Peters meine Hand und zwang mich, aufzuschauen, und sofort erkannte ich an Parkers Antlitz, dass ich frei und dass er der Verurteilte war.« Was folgte, schilderte Poe erneut aus Pyms Sicht: »Parker wehrte sich nicht im Geringsten; Peters durchbohrte ihn von rückwärts, und er Àel tot zu Boden. Ich darf nicht bei dem grausigen Mahl verweilen, das nun folgte. Dergleichen lässt sich träumen, aber von dem höllischen Entsetzen der Wirklichkeit vermögen Worte keine Vorstellung zu geben! Wir lebten davon vier nie aus dem Gedächtnis wegzulöschende Tage, vom 17. bis zum 20.
des Monats.« Soweit die Àktive Erzählung des englischen Autors.
Rund 45 Jahre später kommt es auf dem Atlantik am Kap der Guten Hoffnung zu einem realen Bootsunglück. Als ihre Segeljacht bei einem Unwetter beschädigt wird, kann sich die vierköp- Àge Besatzung nur noch auf ein Rettungsboot retten. Doch den havarierten Briten geht die Nahrung aus. Sie töten einen der Ih ren, um ihn zu verspeisen. Erneut trifft es den Jüngsten im Bunde – den Schiffsjungen. Dessen realer Name: Richard Parker!
Soweit das Realität gewordene Drama. Kurioserweise wurde es nicht aufgrund seiner schier unheimlichen Parallelen zu Poes Roman berühmt, sondern weil es ein juristisches Nachspiel hatte: Als Strafverfahren »R v Dudley and Stephens« – benannt nach den beiden überlebenden Hauptangeklagten – entwickelte es sich zu einem der berühmtesten Justizfälle Grossbritanniens. Noch heute kennt ihn dort so gut wie jeder Rechtsstudent.
Denn Kannibalismus um zu überleben, war im 19. Jahrhundert erlaubt. Zum Verhängnis wurde Dudley und Stephens lediglich der Umstand, dass sie nicht wie verlangt Opfer und Henker per Losentscheid ermittelt, sondern selber bestimmt hatten.
Am 12. Dezember 1884 entschied das Gericht angesichts der Extremsituation auf ein Strafmass von sechs Monaten Haft.
Nach heutigem deutschem Strafrecht wären die Täter vermutlich sogar straflos ausgegangen, da sie gemäss StGB-Paragraph 35 aus einem Notstand heraus gehandelt hätten.
red. ■







